Rahmenbedingungen

Nach § 39a SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu vollstationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht oder nicht mehr möglich ist.

Patientinnen und Patienten erhalten im Hospiz Leistungen, wenn

  • deren Krankheit progredient verläuft
  • deren Heilung ausgeschlossen und „Palliativ Care“ erwünscht ist
  • eine begrenzte Lebenserwartung von einigen Tagen, Wochen bzw. wenigen Monaten vorliegt
  • eine Krankenhausbehandlung nicht gewünscht wird
  • eine ambulante Versorgung die Möglichkeiten der Betreuenden „regelmäßig übersteigt“


Wichtige Formulare für die Aufnahme >

 

Wer kann bei uns aufgenommen werden?

Die Aufnahmekriterien für Gäste ins Hospiz sind in der Rahmenvereinbarung (§ 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V) im § 2 Abs. (Anspruchsberechtigte Versicherte) geregelt.

Menschen, die an einer nicht heilbaren Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium erkrankt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, können aufgenommen werden. Zu diesen Krankheiten zählen unter anderem Krebs-, Herzkreislauf-, Neurologische- und andere Systemerkrankungen. 

Die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung ist immer durch einen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt auf einem Antrag zu befürworten und bei den zuständigen Krankenkassen einzureichen.

Kosten

Für den Gast entsteht keine Eigenbeteiligung. Der festgelegte Tagessatz wird zu 95% von den Kranken- und Pflegekassen übernommen. Die restlichen 5% muss der Träger über Spenden finanzieren, diese Finanzierungslücke wird als sogenanntes „strukturelle Defizit“ beschrieben.